Die BRUTZEIT hat begonnen – und damit: Kein Hecken- und Baumschnitt vom 1. März bis 30. September!

Amselküken im Nest

Trotz des Kälteeinbruchs ist der größte Teil unserer wildlebenden Vögel bereits eifrig mit Nestbau und Brüten beschäftigt. Damit sie das auch ungestört tun können, dürfen nun bundesweit weder Hecken, Gebüsche, lebende Zäune noch Bäume entlang von Straßen oder in der freien Landschaft zurück geschnitten, „auf den Stock“ gesetzt oder gerodet werden. Die Schonzeit gilt auch für Röhrichte und Schilfbestände (Bundesnaturschutzgesetz §39). Dieses Gesetz betrifft grundsätzlich alle Bäume und Sträucher, sowohl in der freien Landschaft als auch in Privatgärten. Bäume, Sträucher, Röhrichte und Schilfbestände mit besetzten Nestern oder bewohnten Höhlen sind streng geschützt und dürfen keinesfalls beseitigt werden.

Hierbei unterliegt auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen dieser Regelung – die Weidenkätzchen sind eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge (mehr dazu finden Sie hier).

Nest im Baum
Foto: knipseline / pixelio.de

Schonende Form- und Pflegeschnitte „zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ sind zwar auch während der Schonzeit erlaubt, dabei muss aber Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.
Verzichten Sie bitte im Interesse des Tierschutzes nach Möglichkeit ganz auf Fällungen oder Beschnitt! Sollte ein Form- oder Pflegeschnitt unvermeidbar sein, schauen Sie bitte vorher gründlich nach Nestern oder Höhlen und sparen Sie diese Bereiche großzügig aus. Verzichten Sie Bitte auch auf den Einsatz von lauten Kettensägen und Heckenscheren in Nestnähe, da der Lärm löst bei den Brutvögeln Panik auslöst. Es kommt dann vor, dass sie sich nicht mehr zu ihrem Nest zurück trauen, ihre Brut geht dann jämmerlich zugrunde.

federlose Küken im Nest
Foto: Hacks / pixelio.de

Es ist übrigens nicht nur das Zerstören oder Entfernen von Nestern und Gelegen streng verboten (ebenso wie das Töten der Tiere), auch die Störung der Wildtiere ist bereits strafbar. All das sind Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Wenn Sie also einen solchen Verstoß beobachten oder befürchten, bitte suchen Sie das Gespräch. Vielleicht weiß die Person gar nicht was sie da anrichtet und wogegen ihr Tun gerade verstößt, vielleicht kann ja noch ein Tierleid vermieden werden.

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Foto: Sarah C. / pixelio.de

Bei Uneinsichtigkeit kann man übrigens das Ordnungsamt oder das Gartenamt informieren – beide Ämter haben mobile Mitarbeiter, die sich auch um den Schutz von Tieren und Pflanzen kümmern und der Sache meist schnell nachgehen. Sie sind berechtigt die Fortsetzung der gesetzwidrigen Arbeiten unter Strafandrohung zu untersagen.
Verstöße gegen den § 39 kommen zur Anzeige und werden mit zum Teil saftigen Geldbußen geahndet. Die Bußgeldvorschriften sind im Bundesnaturschutzgesetz unter § 69 geregelt. Die lange Liste beginnt mit „Ordnungswidrig handelt, wer …“ und mündet schließlich in zwei Summen. Für einige Vergehen sind danach Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro möglich.

Amselküken – Foto: Sparky / pixelio.de